Empfehlungen des Bundesministers für Verkehr, der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, der Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein-See für die Ausbildung zur Ablegung der Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins-See.
1. Erforderlichkeit
Wer auf den Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der §§ 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der Verordnung zur Einführung der von mehr als 11,03 kW (15 PS)
Schifffahrtsordnung Emsmündung in der jeweils geltenden Fassung ein motorisiertes Sportboot mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5PS) an der Propellerwelle führen will , bedarf der Erlaubnis
(Fahrerlaubnis). Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes
maßgebenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes auf den Seeschiffahrtsstraßen erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse hat und zu ihrer
praktischen Anwendung fähig ist.
Rechtsgrundlage für den Erwerb des des Sportbootführerscheins-See ist die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung-See) vom 20. Dezember 1973 (BGBI. S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung. Die erforderlichen Kenntnisse können nur durch eine fachgerechte Ausbildung erworben
werden. Gesetzliche Vorschriften für die Ausbildung gibt es bisher nicht.
2. Anlaß – Erfahrungen
Anlaß für die Herausgabe dieser Empfehlung sind die bisher vorliegenden Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen und den Untersuchungsergebnissen der Seeämter und der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes von Sportbootunfällen sowie Befragungen von Bewerbern über ihre Ausbildung und Gespräche mit Ausbildern.
Eine gute Ausbildung erfordert einen ausreichenden Zeitaufwand, um einen systematischen Lernprozeß erfolgreich abzuschließen. Ausbildungsstätten, die weder über qualifizierte Ausbilder noch über
fachgerechtes Ausbildungsmaterial verfügen, bereiten ihre Schüler in sog. „Schnellkursen“ an möglichst nur einem Wochenende, durch einfaches Auswendiglernen des theoretischen Prüfungsstoffes und
Kurzunterweisungen der im praktischen Teil der Prüfung vorzuweisenden Fähigkeiten vor. Diese Ausbildungsstätten werben dann mit relativ niedrigen Ausbildungskosten und haben entsprechenden Zulauf.
Schulen, die sich bemühen, den Bewerbern eine möglichst fachgerechte Ausbildung zu bieten, bleiben wegen der damit verbundenen höheren Kosten auf der Strecke oder passen sich letzten Endes an.
Mit der Herausgabe dieser Empfehlungen soll erreicht werden, dass sowohl Ausbildungsstätten als auch Bewerbern eine Richtlinie über Umfang, Art und Durchführung einer nach den Vorstellungen der
zuständigen Gremien fachgerechten Ausbildung zur Verfügung steht.
3. Theorie und Praxis
Um ein Sportboot sicher und ordnungsgemäß zu führen, bedarf es sowohl theoretischer Kenntnisse als auch praktischer Fähigkeiten. Beides muß vor Ablegung der Prüfung in einer fachgerechten Ausbildung
erworben werden.
Im theoretischen Teil der Ausbildung sind Kenntnisse der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften, des Umweltschutzes, der Seemannschaft und der Wetterkunde sowie nautische Grundkenntnisse zu
erwerben.
Im praktischen Teil der Ausbildung sind die praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse sowie das sichere Führen eines Sportbootes zu erlernen.
II. Ziel der Ausbildung
1. Verhalten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben
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III. Organisation, Räumlichkeiten, Lehrmittel
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1. Theoretische Ausbildung
Unter dem theoretischen Teil der Ausbildung wird sowohl das Vermitteln der einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften als auch das Erläutern aller anderen im Amtlichen Fragenkatalog
behandelten Themen, wie Befeuerung der Seeschifffahrtsstraßen, Nautik, Manövrierkunde, Wetterkunde, Sicherheit, Naturschutz, Seenotsignale und Navigation nach Seekarten, verstanden.
Daher kann es nicht darum gehen, das Prüfungswissen in möglichst kurzer Zeit durch das Auswendiglernen der Antwortenvorschläge zu erlangen. Das gesamte Wissen muß erlernt werden und nach der
Ausbildung verstanden sein. Nur dann ist sichergestellt, dass sich der Bewerber nach Ablegung der Prüfung als Teilnehmer im Schiffsverkehr und als Führer eines Sportbootes richtig und ordnungsgemäß
verhalten kann. Dem Bewerber sollte deshalb die Möglichkeit geboten werden, das erforderliche theoretische Wissen in einem ausreichend bemessenen Zeitraum im Rahmen von mehreren Unterrichtseinheiten
(Wochenstunden) zu erwerben. Dabei sollten ihm Kontrollmöglichkeiten in Form von Probearbeiten vor Ablegung der Prüfung eingeräumt werden.
Die Mindestzahl der Unterrichtsstunden sollte nicht unter 40 Zeitstunden betragen.
2. Praktische Ausbildung
Im praktischen Teil der Ausbildung sollen dem Bewerber erforderliche praktische Kenntnisse im sichern Führen eines Sportbootes, in der terrestrischen Navigation, Seemannschaft und in der Maschinen-
und Bootskunde vermittelt werden.
Dazu gehören die Handhabung der Kursdreiecke und des Kartenzirkels in der Seekarte, das peilen mit dem Kompaß zur Standortbestimmung, die Fertigung der wichtigsten seemännischen Knoten, die
Durchführung kleiner Reparaturen am Motor usw., die Handhabung von Rettungswesten, Sicherheitsleinen und Sicherheitsgurten.
Der wesentliche Bestandteil der praktischen Ausbildung ist das Erlernen des sicheren Manövrierens eines Sportbootes. Dem Bewerber soll in mindestens 5 Zeitstunden Gelegenheit gegeben werden, das Boot
in den verschiedenen Situationen möglichst an unterschiedlichen Orten und Tageszeiten zu manövrieren.
Das bedeutet, die erheblich unterschiedlichen Verhältnisse der Küsten- und Seefahrt im Vergleich mit denen der Binnenschifffahrt vermittelt zu bekommen.